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ASoK 11, November 2000, Seite 370

Änderung des Urlaubsgesetzes

(H.T.) – Durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000 (BGBl. I Nr. 44/2000) wurden auch im Urlaubsgesetz Änderungen vorgenommen. Es wurden dabei im § 10 Urlaubsgesetz die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urlaubsabfindung) neu geregelt. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer für den noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch des Urlaubsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, anstelle des Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.

Hat der Arbeitnehmer bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub für dieses Urlaubsjahr konsumiert und – der Natur des Urlaubs entsprechend – Urlaubsentgelt bezogen, ist dieses Urlaubsentgelt auf die – der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entsprechende – gebührende Ersatzleistung anzurechnen. War der bereits verbrauchte Urlaub jedoch länger, als es der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zum Zeitpunkt der Beendigung entspricht, ist ein „zu viel" erhaltenes Urlaubsentgelt nicht rückzuerstatten, außer bei einer Beendigung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. vers...

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