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ASoK 4, April 2000, Seite 152

OGH: Bundesbahnpensionsordnung

1. Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten war bereits vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen trotz eines damals in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs. 1 Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches. Den diversen Dienstvorschriften kommt demnach durchwegs nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden.

2. Der jeweilige Bedienstete bringt seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nimmt. Damit wird gleichzeitig dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungs-(änderungs-)befugnis eingeräumt.

3. Da die Änderung der Bundesbahnpensionsordnung unstrittig ...

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