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ASoK 4, April 2000, Seite 152

OGH: Alternative Heilbehandlung / Kostenersatz

Ein Kostenersatz für alternative Heilbehandlung wie etwa Akupunktur kann – neben dem Erfordernis der erfolgreichen oder zumindest erfolgversprechenden Einsetzung – wie bei jeder sogenannten Außenseitermethode nur gewährt werden, wenn ihr Einsatz einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet, was voraussetzt, dass zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde. – (§§ 59 Abs. 1, 62 Abs. 2 B-KUVG)

( 10 Ob S 382/98 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER*)
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