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OGH: Magnetresonanzuntersuchung
• 1. Die Gebietskrankenkasse darf hinsichtlich der Magnetresonanzuntersuchung, die an Großgeräten i. S. d. Art. 30 Abs. 2 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997–2000 und des § 338 Abs. 2 a ASVG vorgenommen werden muss, keine Verträge mit niedergelassenen Ärzten abschließen, die dem Großgeräteplan widersprechen. Ein von der Gebietskrankenkasse mit der behandelnden Ärztin geschlossener Einzelvertrag über die Magnetresonanzuntersuchung wäre nach § 338 Abs. 2 a zweiter Satz ASVG ebenso unwirksam wie eine Aufnahme dieser Leistung in den Gesamtvertrag. Diese Leistung kann daher als Sachleistung nur nach Verträgen erbracht werden, die dem Großgeräteplan entsprechen.
• 2. Der Grundsatz der freien Arztwahl steht dem insoweit nicht entgegen, als es sich bei der Magnetresonanzuntersuchung um ein computertechnisch bestimmtes, an einem Großgerät vorgenommenes Diagnoseverfahren handelt, sodass für den Betroffenen die jeweilige technische Ausstattung des Großgerätes, nicht aber das besondere Vertrauensverhältnis zur Persönlichkeit eines bestimmten Arztes im Vordergrund steht. – (§§ 135 und 338 Abs. 2 a ASVG)
( 10 Ob S 365/98 v)