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ASoK 4, April 2000, Seite 151

OGH: Entlassung eines Arbeitnehmers

1. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Entlassung eines im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmers bis zu dessen absehbarer Rückkehr aus dem Krankenstand zuwarten kann.

2. Wartet der Arbeitgeber u. a. deshalb mit dem Ausspruch der Entlassung zu, um die von einem Dritten gegen den Arbeitnehmer erhobenen Anschuldigungen nach der Rückkehr eines bestimmten anderen Arbeitnehmers in einem Gespräch mit diesem verifizieren zu können, so hat er sein Entlassungsrecht dadurch nicht verloren, weil er nicht verpflichtet ist, schon auf Grund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. – (§ 27 AngG)

( 9 Ob A 173/99 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER*)
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