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ASoK 4, April 2000, Seite 150

OGH: Betriebsübergang / Fortsetzungsanspruch

Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang i. S. d. § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss ohne unnötigen Aufschub erhoben werden. – (§ 3 AVRAG)

„In Lehre und Rechtsprechung wurde bereits mehrmals die Auffassung vertreten, dass im Falle einer unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der – weitere Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende – Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Dies wurde u. a. mit einem Klarstellungsinteresse des Vertragspartners begründet, das aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis und aus der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung entlassungs- bzw. kündigungsabhängiger Ansprüche abgeleitet wurde (Arb 11.023; RdW 1998, 35; Kuderna, Gedanken zu einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1974, 49 ff. [59]; ders., Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff. [8]; Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 398 ff.). Auch...

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