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ASoK 4, April 2000, Seite 147

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Dr. Christoph Klein

Die Verlängerung der Bezugsdauer des Krankenentgelts hat schließlich auch sozialversicherungsrechtliche Begleiterscheinungen: Da bei Arbeitern dem Arbeitgeber das Krankenentgelt im Wesentlichen vom Entgeltfortzahlungsfonds refundiert wird, finanzieren die Arbeitgeber die Verlängerung nicht direkt, sondern durch eine Erhöhung des Beitrags in den Fonds von 2,1% auf 2,5%. Da infolge der länger fortlaufenden Entgeltzahlung im Krankheitsfall das Krankengeld aus der Krankenversicherung erst später – und damit in Summe reduziert – in Anspruch genommen zu werden braucht, können im Gegenzug die Beiträge zur Krankenversicherung reduziert werden. In Aufgabe der eigentlich einen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bildenden Beitragsparität – gleiche Beitragshöhe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wird dabei nur der Dienstgeberbeitrag von 3,7% auf 3,4% reduziert.

Mit einer gewissen Spannung ist den sonstigen Auswirkungen des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 auf die Sozialtöpfe entgegenzusehen. Wird die Auszahlung nicht verbrauchten Urlaubes generell mit dem aliquoten Urlaub begrenzt, gehen damit auch die zugehörigen Sozialversicherungsbeiträge verloren und müssen die ehemals Beschäftigten...

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