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ASoK 4, April 2000, Seite 146

Entgeltfortzahlung aus sonstigen persönlichen Gründen

Dr. Christoph Klein

Von Angleichung im Bereich des Krankenstandrechts zu sprechen, ist also jedenfalls übertrieben, es ist aber freilich eine Verbesserung für die Arbeiter in diesem Punkt zu konstatieren. Eine solche S. 147Verbesserung ist entgegen den Erläuterungen im Bereich der Entgeltfortzahlung bei der Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen nicht festzustellen. Der einzige Angleichungsschritt zu diesem Thema besteht im Fall der zeitlichen Deckelung der Entgeltfortzahlung mit einer Woche pro Anlassfall, die allerdings in der Praxis stets eine zu vernachlässigende Rolle gespielt hat: Nicht krankheitsbedingte Dienstverhinderungen, für die Entgeltfortzahlung beansprucht wird, übersteigen die Dauer einer Woche so gut wie nie. Der wirklich entscheidende Unterschied in diesem Bereich wird jedoch beibehalten: Während die Entgeltfortzahlung für die Angestellten in § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz zwingend angeordnet ist, kollektivvertragliche Kataloge von Verhinderungsgründen und die dabei angegebene Anzahl freier Tage also nur demonstrativen Charakter haben können und den Angestellten nicht in seinem Anspruch auf weitere freie Tage und auf bezahlte Freistellung aus anderen Anlässen beschneiden, ist der Anspruch der A...

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