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Entgeltfortzahlung bei Erkrankung
Was bringt der Entwurf nun im Einzelnen? Festzustellen ist zunächst, dass auch die in den Erläuterungen behauptete Angleichung im Entgeltfortzahlungsrecht nur sehr teilweise erfolgt. Der Anspruch der Arbeiter auf Krankenentgelt bleibt weiterhin auf das Arbeitsjahr bezogen. Ist der Anspruch ausgeschöpft, lebt er erst mit Beginn des folgenden Arbeitsjahres wieder auf – ganz im Gegensatz also zum Angestelltenrecht, in dem eine neuerliche Erkrankung nach Ausschöpfen des Grundanspruchs immerhin den Anspruch auf die Hälfte des Krankenentgelts (neben dem Bezug des Krankengeldes aus der Sozialversicherung) wieder in der vollen Dauer auslöst, und in dem schon ein halbes Jahr nach dem Ende der Ersterkrankung sowohl der volle als auch der halbe Anspruch wieder zur Gänze entstehen. Die einzige Anpassung besteht daher – neben dem Wegfall der 14-tägigen Wartefrist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – in der Ausweitung des auf das Arbeitsjahr bezogenen Anspruchs des Arbeiters von 4 Wochen auf einen 6-wöchigen Anspruch auf das volle Entgelt und einen 4-wöchigen Anspruch auf das halbe Entgelt (Grundanspruch der Angestellten). Die Steigerung bei zunehmender Dienstdauer entspricht ebenfalls jener des...