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SWI 7, Juli 2022, Seite 357

EuGH: Indirekter Vertreter bei der Zollabfertigung schuldet nicht automatisch die EUSt

In seinem Urteil vom , U. I. Srl, C-714/20, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob ein bei einer Zollabfertigung als Anmelder auftretender indirekter Vertreter, der die zollrechtlichen Eingangsabgaben neben dem VerS. 358 tretenen schuldet, automatisch auch Schuldner der EUSt ist. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Mit zwei Steuerbescheiden, die U. I. Srl (kurz: U. I.), einer Gesellschaft mit Sitz in Mailand, am bzw am zugestellt wurden, berichtigte das italienische Zollamt 45 bzw 115 Einfuhranmeldungen und setzte die entsprechenden Beträge der geschuldeten Einfuhrmehrwertsteuer fest, nämlich 173.561,22 Euro und 786.046,24 Euro zuzüglich Zinsen. Das Zollamt war außerdem der Ansicht, dass U. I. als indirekter Zollvertreter der einführenden Unternehmen A. SpA, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei, und U. C. Srl mit Sitz in Rom, ua gemäß den Art 77 und 84 UZK gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Steuer mit diesen Unternehmen hafte. Im Rahmen ihrer Überprüfungsverfahren kam die Zollbehörde nämlich zu der Ansicht, dass die diesen Einfuhranmeldungen beigefügten Absichtserklärungen nicht zuverlässig seien, da sie auf d...

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