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Die rückwirkende Einbeziehung der „Neuen Selbständigen"
Beitragsrechtliche Konsequenzen
Im Rahmen der Zielsetzung der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherungspflicht trat diese im Jahre 1998 auch für alle „Neuen Selbständigen" in Kraft. Jeder selbständig Erwerbstätige war damit nach dem GSVG sozialversichert, wenn er aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielte und nicht schon aufgrund dieser Tätigkeit als Gewerbetreibender oder als freier Dienstnehmer pflichtversichert war1). Über 40.000 haben sich bisher bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemeldet, über 30.000 (nach derzeitigem Stand) unterließen jedoch bewusst oder in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen eine solche Meldung.
Die Einkünfte bleiben jedoch nicht verborgen, weil der SVA die Einkommensdaten aller Erwerbstätigen übermittelt werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass 1998 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, aber nicht gemeldet wurde, so kommt es für 1998 zu nicht mehr vermeidbaren unangenehmen Folgen. Im Übrigen gilt Gleiches, wenn bei der Anmeldung erklärt wurde, dass die Erwerbseinkünfte die in Betracht kommende Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten werden, im Steuerbesc...