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ASoK 4, April 2000, Seite 118

Zur Sittenwidrigkeit des Stehenlassens von Entgelt über längere Zeiträume

Wie viel Raum für Sittenwidrigkeitserwägungen besteht im Anwendungsbereich des § 3 a Abs. 1 IESG?

Mag. Karin Ristic

In einigen jüngeren Entscheidungenhat der OGH eine Begründungslinie zum Sicherungsbereich des IESG entwickelt, die – insbesondere aus der Sicht des materiellen Arbeitsrechts bzw. des Arbeitsvertragsrechts – in eine bedenkliche Richtung weist.

Unter Hinweis auf die Sicherung des Lebensunterhaltes als „Zweck des IESG" und auf den „Fremdvergleich", der zeige, dass „normalerweise ein Arbeitnehmer unter den gegebenen Umständen das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht erhalten hätte", schließt der OGH daraus, dass Dienstnehmer Ansprüche auf laufendes Entgelt über einen längeren Zeitraum (acht Monate bis sechs Jahre) nicht „qualifiziert" geltend machten bzw. nicht (früher) den berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung der Bezüge erklärten, unter Hinweis auf die „zwischenzeitlich erfolgte Limitierung" (§ 3 a IESG) auf eine sittenwidrige „Verlagerung des Finanzierungsrisikos vom Arbeitgeber auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds", und kommt zum Ergebnis, dass „über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein unbeteiligter Dienstnehmer den vorzeitigen Austritt erklärt hätte", keine Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehen.

Den genannten Entscheidungen lagen immer „besondere Umstände" zugrunde: Einmal war der Arbe...

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