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ASoK 4, April 2000, Seite 117

Praktikantenabkommen mit Ungarn

Dr. Hans Trattner

(H.T.)* – Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn haben im Hinblick auf gute nachbarschaftliche Beziehungen einen gegenseitigen Austausch von Praktikanten vereinbart. Dadurch können Praktikanten im Sinne dieses Abkommens, welche eine Berufsausbildung besitzen oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen, zur Vervollkommnung ihrer Beruf- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung im jeweils anderen Staat ausüben.

Die Dauer der Beschäftigung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten Ausbildung. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt, bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert werden.

Die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten erfolgt durch die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.

Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der Personenrechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsgesetzes sowie d...

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