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ASoK 4, April 2000, Seite 114

Ratsame Vereinbarungen bezüglich Überstunden

Mangels dienstvertraglicher oder kollektivvertraglicher Vereinbarung muss der Arbeitnehmer keine Überstunden leisten

Dr. Thomas Rauch

Es wird häufig nicht bedacht, dass keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, angeordnete Überstunden zu leisten, oder ein gewährtes Überstundenpauschale nicht schon deswegen widerrufen werden kann, weil mittlerweile keine Überstunden mehr anfallen. „All-in"-Vereinbarungen sind hingegen meist rechtsunwirksam und verfehlen daher im Streitfall die angestrebten Zwecke. Im Folgenden soll ein Überblick geboten werden, wie durch dienstvertragliche Vereinbarungen eine günstigere Rechtsposition des Arbeitgebers im Bereich Überstunden herbeigeführt werden kann.

1. Zur gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Überstunden

Nach § 6 Z 2 AZG müssen Arbeitnehmer nur dann Überstunden leisten, wenn die vom AZG vorgegebenen Grenzen nicht überstiegen werden und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen.

Aus dieser gesetzlichen Regelung der Überstundenarbeit kann keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden abgeleitet werden. Der Arbeitnehmer ist daher nach dem Gesetz auf Grund seiner Treuepflicht vielmehr nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen eines Betriebsnotstandes oder in sonstigen außergewöhnlichen Fällen (§ 20 AZG), zur Le...

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