ZustG § 7. Heilung von Zustellmängeln, BGBl. I Nr. 158/1998, gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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