ZustG § 7. Heilung von Zustellmängeln, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
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