ZustG § 6. Mehrmalige Zustellung, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Mehrmalige Zustellung

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77431