ZustG § 6. Mehrmalige Zustellung, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Mehrmalige Zustellung
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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