ZustG § 6. Mehrmalige Zustellung, BGBl. I Nr. 10/2004, gültig ab 01.03.2004
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Mehrmalige Zustellung
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-77431