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ZustG § 5. Zustellverfügung, BGBl. I Nr. 10/2004, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Zustellverfügung

Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:

1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,

3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,

5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,

6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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