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ZustG § 4. Abgabestelle, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Abgabestelle

Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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