ZustG § 3. Stellung des Zustellers, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Stellung des Zustellers

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.

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