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ZustG § 3. Stellung des Zustellers, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Stellung des Zustellers

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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