1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Stellung des Zustellers
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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