Suchen Hilfe
ZustG § 39. Vollziehung, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019

4. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 39. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77431

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden