ZustG § 37b. Anzeigemodul, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 13.04.2017 bis 27.12.2018

3. Abschnitt Elektronische Zustellung

§ 37b. Anzeigemodul

(1) Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten sowie die Abholung dieser Dokumente.

(2) Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Dienstleister gemäß § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für elektronische Zustelldienste, elektronische Kommunikationssysteme der Behörden, den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG und FinanzOnline zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.

(3) Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Abs. 2 elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Anzeigemodul zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Behörden unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf ihrer oder seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009, haben das Anzeigemodul für Unternehmen bzw. Bürgerinnen und Bürger einzubinden.

(5) Die Leistungen des Anzeigemoduls (Abs. 1) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

(6) Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen zu verrechnen. Abweichend davon kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen in einer Verordnung auch die Verrechnung von Pauschalbeträgen festsetzen. Der IT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.

(8) Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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