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ZustG § 34. Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig von 01.01.2008 bis 30.11.2019

3. Abschnitt Elektronische Zustellung

§ 34. Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

(1) Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger

1. bei einem Zustelldienst angemeldet ist und

2. die Zustellung nicht gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.

(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs. 3) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 5 verwendet werden.

(3) Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (§ 33 Abs. 1 Z 7) gemacht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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