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ZustG § 34. Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis, BGBl. I Nr. 10/2004, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

3. Abschnitt Elektronische Zustellung

§ 34. Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis

(1) Der Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, so ist die Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Versendung einer Verständigung.

(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:

1. das Datum der Absendung der elektronischen Verständigung,

2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,

3. das Ende der Abholfrist,

4. das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung (§ 35) zum Zweck des Nachweises der Zustellung und

5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung, insbesondere hinsichtlich des Beginns des Laufes von Rechtsmittelfristen.

Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, die Anforderungen an die elektronischen Verständigungsformulare näher zu regeln.

(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, so wird die elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so wird dem Adressaten an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.

(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(5) Falls der Empfänger das zuzustellende Dokument innerhalb offener Frist nicht abgeholt hat, ist die Behörde hievon unverzüglich nach Ablauf der Frist zu verständigen. Das bereitgehaltene Dokument ist im Fall der Abholung oder auch des erfolglosen Ablaufs der Abholfrist durch zwei weitere Wochen hindurch in der technischen Einrichtung zu speichern, worauf es zu löschen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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