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ZustG § 3. Durchführung der Zustellung, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Durchführung der Zustellung

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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