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ZustG § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 10/2004, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. “Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;

2. “Dokument” (“Sendung”): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. “Adresse”: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;

4. “Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6);

5. “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

6. “elektronische Zustelladresse”: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;

7. “elektronisches Aktensystem”: ein durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;

8. “Post”: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);

9. “Zustelldienst”: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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