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ZustG § 2. Durchführung der Zustellungen, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Durchführung der Zustellungen

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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