ZustG § 29. Leistungen der Zustelldienste, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017

3. Abschnitt Elektronische Zustellung

§ 29. Leistungen der Zustelldienste

(1) Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

1. die unverzügliche Weiterleitung

a) der Daten gemäß § 33 Abs. 1,

b) einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowie

c) von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz

an den Ermittlungs- und Zustelldienst;

2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

3. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

4. die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 und 2);

5. die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 7) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;

6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;

7. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

8. die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

9. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;

10. die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen;

11. sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (§ 89d GOG) gelangt ist.

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.

(2) Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

1. die Speicherung der gemäß Abs. 1 Z 1 weitergeleiteten Daten,

2. die Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und

3. die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.

(3) Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbieten. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der Ermittlungs- und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 2) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringen.

(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.

(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(6) Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäß Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.

(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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