3. Abschnitt Elektronische Zustellung
§ 28. Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Soweit in Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen über Angelegenheiten des Zustellwesens hingewiesen ist, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, sind sie als Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
(3) Der § 59 Abs. 6 des Zollgesetzes 1988, BGBL. Nr. 644, sowie der § 89 d Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBL. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. Nr. 343/1989, bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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