2. Abschnitt Physische Zustellung
§ 27. Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und
3. die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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