ZustG § 27. Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010

2. Abschnitt Physische Zustellung

§ 27. Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und

3. die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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