ZustG § 26. Zustellung ohne Zustellnachweis, BGBl. Nr. 357/1990, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998

2. Abschnitt Physische Zustellung

§ 26. Zustellung ohne Zustellnachweis

(1) Dieser Abschnitt gilt sinngemäß auch für Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1 gelten als mit dem dritten Werktag nach der Übergabe an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt, es sei denn, es wäre behauptet, die Zustellung sei nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden. In den Fällen der Mitteilung des Inhalts von Erledigungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise gilt die Zustellung im Zeitpunkt der Mitteilung als bewirkt. Im Zweifel obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen. War der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle abwesend, so wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dies gilt im Falle der Mitteilung des Inhalts von Erledigungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise auch dann, wenn die Mitteilung an eine Stelle erfolgt ist, die außerhalb einer Abgabestelle im Sinne des § 4 liegt und der Empfänger überdies von den Abgabestellen im Sinne des § 4 abwesend war.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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