2. Abschnitt Physische Zustellung
§ 24. Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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