1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2) Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.
(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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