2. Abschnitt Physische Zustellung
§ 19. Zurückstellung an die Behörde
(1) Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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