2. Abschnitt Physische Zustellung
§ 17a. Elektronische Bereithaltung
(1) Soweit schriftliche Erledigungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, kann die Behörde den Empfänger an dieser Adresse auffordern, die zuzustellende Sendung an einer von der Behörde betriebenen technischen Einrichtung abzuholen. Die Bereithaltung der zuzustellenden Sendung an der genannten Einrichtung entspricht der Hinterlegung. § 17 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Behörde eine Mitteilung zugegangen ist, dass der Empfänger unter seiner elektronischen Adresse nicht erreichbar ist.
(3) Die Zustellung gilt, abgesehen von den sich aus § 17 Abs. 3 ergebenden Fällen, auch dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
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