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ZollR-DG § 80. Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 80. Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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