Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 78. Zu Art. 199 des Zollkodex
Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.
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