ZollR-DG § 134., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt H

§ 134.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,

2. hinsichtlich des § 12 Abs. 4, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 2, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

4. hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,

5. hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,

6. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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