WAZG 2006 § 16b. Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen –persönlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 16b. Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen –persönlicher Geltungsbereich

Die §§ 16a bis 16q gelten für

1. Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR,

2. Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Unions- oder EWR-Angehörigen zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 158 vom , S. 77 berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom , S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom , S. 1, berechtigt sind,

3. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt der EU Nr. L 114 vom , S. 6, kundgemacht unter BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 2/2008),

4. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 16 vom , S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 132 vom , S. 1),

5. Personen, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder ein österreichisches Gericht der Status eines oder einer Asylberechtigten oder eines oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 337 vom , S. 9, in der Fassung der Berichtigung, ABl. L 167 vom , S. 58),

6. Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf einen „Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ oder eines anderen Aufenthaltstitels gemäß der Richtlinie 2014/66/EU außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union aufhältig sind und die durch ein Unternehmen transferiert werden,

a) welches außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union ansässig ist, aber über eine Niederlassung in der Europäischen Union verfügt, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und in welche der oder die Drittstaatsangehörige transferiert werden soll und

b) mit dem die oder der Drittstaatsangehörige vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat,

sowie Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen,

7. Drittstaatsangehörige, für die sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 382 vom , S. 1, eine Gleichstellung ergibt oder

8. Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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