WAZG 2006 § 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen
der Niederlassungsfreiheit, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023
IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften§ 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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