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WAZG 2006 § 11. Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung, LGBl. Nr. 28/2023, gültig ab 14.11.2023

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 11. Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.

(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, Hubtische zur ausschließlichen Güterbeförderung sowie Aufzüge innerhalb einer Nutzungseinheit, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.

(3) Über die regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.

(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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