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PV-Info 12, Dezember 2021, Seite 14

Masseurin als Dienstnehmerin

Christa Kocher

Geringfügige Änderungen im tatsächlichen Geschehen und der Abschluss eines schriftlichen „Werkvertrags“ machen aus einer Masseurin, die in den geschäftlichen Organismus eines Hotelbetriebs eingegliedert ist und kein Unternehmerrisiko trägt, noch keine Selbständige ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel, das in seinem Wellnessbereich auch verschiedene Massagen anbietet. Die Kunden vereinbarten diese mit der Beschwerdeführerin oder der Masseurin. Die Preise richteten sich nach der Art und der Dauer der Massagen. Das Entgelt zahlten die Kunden an die Beschwerdeführerin, die das als Service für die Kunden ansah, damit die Gäste nicht mit Brieftasche die Wellnessbereiche aufsuchen mussten. Die Preise laut Preislisten waren höher als die mit der Masseurin vereinbarten Honorare. Die Massagen fanden im Betrieb der Beschwerdeführerin statt (Massageraum). Die Massagen wurden von der Masseurin persönlich durchgeführt, wobei die Art der mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Massagen auch geändert wurde. Sämtliche Betriebsmittel (Liegen, Handtücher, Reinigungsmittel etc), mit Ausnahme der Massageöle und Cremen, wurden von der Beschwerdeführerin ...

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