BO für Wien § 91. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014
9. Teil Bautechnische Vorschriften
3. Abschnitt Brandschutz
§ 91. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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