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BO für Wien § 90. Holzdecken, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

9. Teil Bautechnische Vorschriften

2. Abschnitt Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 90. Holzdecken

Werden Badezimmer, Toiletten, Waschküchen und Räume, in denen besondere Feuchtigkeit entsteht, über Holzdecken errichtet, sind diese Holzdecken in den betreffenden Bereichen gegen Feuchtigkeit so abzudichten, dass keine schädlichen Einflüsse, die ihre Tragfähigkeit gefährden, wirksam werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-77382