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BO für Wien § 103. Nutzwasser, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

9. Teil Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 103. Nutzwasser

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-77382