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Einvernehmliche Auflösung entgegen Frühwarnsystem ist nicht bekämpfbar
Massenbeendigungen iSd § 45a AMFG müssen dem AMS angezeigt werden. Dies gilt auch für einvernehmliche Auflösungen auf Initiative des Arbeitgebers. Bekämpfbar sind aber nur unter Verletzung dieser Verpflichtung ausgesprochene Kündigungen ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin in deren Hotel beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war vom bis befristet. Weiters war vereinbart, dass es durch Zeitablauf endet, sofern es nicht bis einen Monat vor Zeitablauf unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gekündigt wird (es war daher eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen).
Am zeigte die Arbeitgeberin dem AMS die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 45a AMFG an und ersuchte um Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung zum sofortigen Zeitpunkt. Als Grund dafür wurde ein äußerst massiver Einbruch der Buchungs- bzw Auftragslage aufgrund der COVID-19-Situation angeführt.
Am unterschrieb die Arbeitnehmerin (wie auch zahlreiche andere Arbeitnehmer) eine von der Arbeitgeberin formulierte einvernehmliche Auflösung zum . (Erst) mit Bescheid vom erteilte das AMS die Zustimmung zur Fristverkürzung gemäß § 45a Abs 2 AMFG und sprach aus, das...