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VBG a6., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.08.1986 bis 31.08.1998

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015

a6.

Artikel VI

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten, der

1. sich bereits am im Dienstverhältnis befunden hat und

2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z 4 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt,

ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 37. und 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.

(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.

(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum gestellt wird, mit Wirksamkeit vom ,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten

durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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