VBG a2., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.03.1969 bis 31.08.1998

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

a2.

Artikel II

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

1. die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom , deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3. die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

a) nach dem durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b) vom bis aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab ;

6. die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;

7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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